Versionsverlauf


  • ab 01.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 13b SächsJG - Aufbewahrung von Schriftgut

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden sowie der Justizverwaltung und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.