§ 14 DMBilG - Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
- Amtliche Abkürzung
- DMBilG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4140-4
(1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind nur anzusetzen, soweit sie weiterhin gesetzliche Zahlungsmittel sind.
(2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.
(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind mit dem Betrag anzusetzen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen muss.