§ 16 LMinG - Hinterbliebenenbezüge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Die Hinterbliebenen eines während der Amtszeit verstorbenen Mitgliedes der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung auch dann, wenn zurzeit seines Todes die Voraussetzungen des § 14 oder des § 15 nicht erfüllt sind.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, welches Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, welches keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt verstorben ist.