§ 14 LMinG - Ruhegehalt (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).
(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat im Anschluss an das Übergangsgeld einen Anspruch auf Ruhegehalt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens vier Jahre bekleidet hat.
(2) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 30 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages. Es steigt nach einer Amtszeit von vier Jahren mit jedem weiteren Amtsjahr um zweieinhalb vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von 75 vom Hundert.
(3) Hat ein Minister zeitweise das Amt des Ministerpräsidenten bekleidet und ist er beim Ausscheiden aus jenem Amt bereits fünf Jahre Mitglied der Landesregierung gewesen, so ist das Ruhegehalt nach dem Amtsgehalt für den Ministerpräsidenten zu bemessen.
(4) Bei einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren ruht der Anspruch auf das Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung mit einer mindestens sechsjährigen Amtszeit das 55. Lebensjahr und mit einer vierjährigen Amtszeit das 60. Lebensjahr vollendet.
(5) Ist ein Mitglied der Landesregierung, welches die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, anlässlich seiner Ernennung zum Mitglied der Landesregierung aus einem Beamtenverhältnis oder als Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne Versorgungsanwartschaft ausgeschieden, so erhält es, solange es nicht mindestens mit seinem früheren allgemeinen Rechtsstand als Beamter oder als Richter wiederverwendet werden kann vom Land im Anschluss an das Übergangsgeld das Ruhegehalt, das es in seinem früheren Amt erdient hätte, wenn es bis zu seinem Ausscheiden aus der Landesregierung darin verblieben wäre.
Diese Regelung gilt auch für Mitglieder der Landesregierung mit mindestens vierjähriger Amtszeit, wenn sie im Einzelfall günstiger ist als die Regelung in den Absätzen 1 bis 3.
(6) Ein Mitglied der Landesregierung, welches vor Beginn seines Amtsverhältnisses bereits Beamter oder Richter im Ruhestand war, erhält das Ruhegehalt, das es in seinem früheren Amt erdient hätte, wenn es auch während seiner Amtszeit als Mitglied der Landesregierung in seinem früheren Amt tätig gewesen wäre, solange sich nicht die Regelung nach § 14 im Einzelfall günstiger auswirkt.
(7) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt. Das wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung vom Land zu leistende Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlages.
(8) Eine um höchstens zwei Monate kürzere Amtszeit steht den Amtszeiten in den Absätzen 1 und 4 gleich.