§ 7 GewO - Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gewerbeordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GewO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7100-1
(1) 1Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. 2Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
(2) 1In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:
- 1.
Name,
- 2.
Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
- 3.
Vorname,
- 4.
Geburtstag,
- 5.
Geburtsort,
- 6.
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
- 7.
Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
2Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.