Versionsverlauf


§ 18 LBodSchG - Ergänzende Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Amtliche Abkürzung
LBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2129

Die oberste Bodenschutzbehörde kann bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1 BBodSchG Einzelheiten zu Anordnungen einer Entsiegelung im Einzelfall (§ 5 Satz 3 BBodSchG) durch eine Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts regeln und Verwaltungsvorschriften zu Werten und Anforderungen nach § 8 Abs. 1 BBodSchG zum Zwecke der Gefahrenabwehr, soweit diese in einer auf Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergehenden Verordnung der Bundesregierung nicht festgelegt sind, erlassen.