§ 69 BZRG - Auskunft über das Wahlrecht in den neuen Bundesländern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
- Amtliche Abkürzung
- BZRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-7
(1) Zur Feststellung eines Ausschlusses vom Wahlrecht wird für die im Jahre 1994 anstehenden Wahlen auf Antrag Auskunft über Personen erteilt, die in den Ländem Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin am 1. Januar 1994 wahlberechtigt sind oder die Wahlberechtigung bis zum 31. Dezember 1994 erlangen.
(2) Die Anträge sind durch die zuständigen Meldebehörden über das Innenministerium oder die Senatsverwaltung für Inneres Berlin zu stellen.
(3) Die Registerbehörde erteilt die Auskunft unmittelbar an die zuständigen Meldebehörden. Die Auskunft darf nur solche Eintragungen enthalten, aus denen sich ein Ausschluß der betroffenen Person vom Wahlrecht ergibt. Soweit das Register keine oder andere Eintragungen enthält, wird eine Auskunft nicht erteilt. Maßgeblich für die Auskunfterteilung ist der Registerbestand an einem vom Bundesministerium der Justiz festzulegenden Stichtag.
(4) Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck verwendet werden.