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  • ab 31.01.1985 (aktuelle Fassung)

§ 66 BZRG - Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Amtliche Abkürzung
BZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-7

Für die Verurteilungen, die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.