Art. 5 BauKaG - Liste Beratender Ingenieure, Eintragung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Amtliche Abkürzung
BauKaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2133-1-I

(1) 1Die Liste Beratender Ingenieure wird von der Ingenieurekammer-Bau geführt. 2Aus der Liste muss die Zugehörigkeit der oder des Eingetragenen zu den im Bauwesen tätigen oder den sonstigen Beratenden Ingenieurinnen oder Ingenieuren nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ersichtlich sein. 3Im Bauwesen tätig ist eine Ingenieurin oder ein Ingenieur insbesondere, wenn sie oder er in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Ingenieurgeologie, der Bauphysik, der Energie-, Heizungs-, Klima-, Ver- und Entsorgungs-, Telekommunikations-, Elektro- und Lichttechnik, der Förder- und Lagertechnik oder der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig ist.

(2) 1In die Liste Beratender Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,

  2. 2.

    nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" (Ingenieurgesetz) berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen,

  3. 3.

    seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nr. 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat und

  4. 4.

    seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt.

2Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurekammer-Bau im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung und des Baurechts sowie ein Jahr eines einschlägigen abgeschlossenen Master-Ingenieurstudiengangs anzurechnen. 3Art. 4 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.