Art. 5 BauKaG - Liste Beratender Ingenieure, Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2133-1-B
(1) 1Die Liste Beratender Ingenieure wird von der Ingenieurekammer-Bau geführt. 2Aus der Liste muss die Zugehörigkeit der oder des Eingetragenen zu den im Bauwesen tätigen oder den sonstigen Beratenden Ingenieurinnen oder Ingenieuren nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ersichtlich sein. 3Im Bauwesen tätig ist eine Ingenieurin oder ein Ingenieur insbesondere, wenn sie oder er in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Ingenieurgeologie, der Bauphysik, der Energie-, Heizungs-, Klima-, Ver- und Entsorgungs-, Telekommunikations-, Elektro- und Lichttechnik, der Förder- und Lagertechnik oder der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig ist.
(2) 1In die Liste Beratender Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer
- 1.
Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,
- 2.
nach den Vorschriften des Bayerischen Ingenieurgesetzes (BayIngG) berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen,
- 3.
seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nr. 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut, und
- 4.
seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt.
2Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurekammer-Bau im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung und des Baurechts sowie ein Jahr eines einschlägigen abgeschlossenen Master-Ingenieurstudiengangs anzurechnen. 3Art. 4 Abs. 1 und 2 BayIngG gilt entsprechend. 4Art. 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.