Versionsverlauf

§ 1745b BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§§ 1745a bis c u. § 1747 Abs. 2 u. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 19 u. 20 v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962

Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht triftige Gründe entgegenstehen, insbesondere befreien, wenn der Annehmende das leibliche Kind seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen will.