§ 44 LBG - Beihilfen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die Beamten und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen jeweils geltenden Vorschriften. Der Senator für Inneres kann in den zur Ausführung dieser Vorschriften im Lande Berlin erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den in Satz 1 genannten Vorschriften regeln.