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§ 44 LBG - Beihilfen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Beamten und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen jeweils geltenden Vorschriften (Beihifevorschriften) mit der Maßgabe, daß Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften) nicht beihilfefähig sind und Lebspartner Ehegatten gleichstehen. Die Senatsverwaltung für Inneres kann in den zur Ausführung dieser Vorschriften im Land Berlin erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Verfahren und die Zuständigkeiten abweichend von den in Satz 1 genannten Vorschriften regeln.