Anhang 3 DepV - Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien
(zu § 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 7, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
Amtliche Abkürzung
DepV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-22

1. Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff bei Deponien der Klasse 0, I, II oder III

Bei der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für die unmittelbare Verwendung als Deponieersatzbaustoff für die in Tabelle 1 Nummer 2.2, 2.3 und 3 beschriebenen Einsatzbereiche sind die Zuordnungskriterien nach Nummer 2, für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Nummer 1.1, 2.1 sowie 4.1 bis 4.3 die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 einzuhalten. Die Zahlen 4 bis 9, die in den Spalten 3 bis 6 zu den Einsatzbereichen der Nummern 1 bis 4 der Tabelle 1 stehen, stehen für die jeweiligen Zuordnungswerte, die in den Spalten 4 bis 9 der Tabelle 2 aufgenommen sind.

Tabelle 1
Zulässigkeitskriterien für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen

123456
Nr.EinsatzbereichDK 0DK IDK IIDK III
1Geologische Barriere
1.1Technische Maßnahmen zur Schaffung, Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere4444
2Basisabdichtungssystem
2.1Mineralische Abdichtungskomponente555
2.2Schutzlage/Schutzschicht678
2.3Mineralische Entwässerungsschicht5678
3Deponietechnisch notwendige Baumaßnahmen im Deponiekörper (z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gaskollektoren), Profilierung des Deponiekörpers sowie Ausgleichsschicht und Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungssystems bei Deponien oder Deponieabschnitten, die1)
3.1alle Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten 5678
3.2mindestens alle Anforderungen an die geologische Barriere oder an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten 52)67
3.3weder die Anforderungen an die geologische Barriere noch die Anforderungen an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 vollständig einhalten 3)2)2)2)
4Oberflächenabdichtungssystem
4.1Mineralische Abdichtungskomponente2)2)2)
4.2Schutzlage/Schutzschicht4)4)
4.3Entwässerungsschicht4)4)4)
4.4.1Rekultivierungsschicht9999
4.4.2Technische FunktionsschichtAnhang 1
Nr. 2.3.2
Anhang 1
Nr. 2.3.2
Anhang 1
Nr. 2.3.2
Anhang 1
Nr. 2.3.2

Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld für die genannten Einsatzbereiche verwendet wird, auch wenn einzelne Zuordnungswerte nach Nummer 2 Tabelle 2 überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.

Kann der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis erbringen, dass die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen, die einzelne Zuordnungswerte nach Nummer 2 Tabelle 2 Spalte 5 nicht einhalten, keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellt, kann sie auch höher belastete Deponieersatzbaustoffe zulassen. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zulässig wäre. Im Fall von Satz 1 müssen Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz in der ersten Abdichtungskomponente unter einer zweiten Abdichtungskomponente aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 einhalten. Unberührt von der Begrenzung nach Satz 2 bleibt der Einsatz in Bereichen nach Nummer 3, wenn im Fall von Satz 1 bei einer Deponie der Klasse II mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 und bei einer Deponie der Klasse III mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 7 eingehalten werden.

Deponieersatzbaustoffe müssen bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse 0, die über keine vollständige geologische Barriere nach Anhang 1 Tabelle 1 verfügt, mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers zulässig wäre.

In diesen Einsatzbereichen müssen die Deponieersatzbaustoffe mindestens die Anforderungen für ein vergleichbares Einsatzgebiet außerhalb von Deponien in technischen Bauwerken ohne besondere Anforderungen an den Standort und ohne technische Sicherungsmaßnahmen einhalten.

2. Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III

Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.

Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.

Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Abweichend von Satz 3 gilt Satz 2 für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.

Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten Abfällen. Satz 6 gilt mit folgenden Maßgaben:

  1. a)

    der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (HO) von 6.000 kJ/kg nicht überschritten wird,

  2. b)

    es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und

  3. c)

    die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) wird nicht überschritten.

Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.

Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen § 6 Absatz 2 zu beachten.

Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.

Tabelle 2
Zuordnungswerte

123456789
Nr.ParameterDK 0DK IDK IIDK IIIRekultivierungsschicht
1Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz1)
1.01bestimmt als GlühverlustIn Masse%≤ 3≤ 3 2)≤ 3 2)3)≤ 5 2)3)≤ 10 2)3)
1.02bestimmt als TOCIn Masse%≤ 1≤ 1 2)≤ 1 2)3)≤ 3 2)3)≤ 6 2)3)
2Feststoffkriterien
2.01Summe BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol)In mg/kg TM≤ 1≤ 6
2.02PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter, PCB -28, -52, -101, -138, -153, -180)In mg/kg TM≤ 0,02≤ 1≤ 0,1
2.03Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40)In mg/kg TM≤ 100≤ 500
2.04Summe PAK nach EPAIn mg/kg TM≤ 1≤ 30≤ 5 4)
2.05Benzo(a)pyrenIn mg/kg TM≤ 0,6
2.06SäureneutralisationskapazitätIn mmol/kg
2.07Extrahierbare lipophile Stoffe in der OriginalsubstanzIn Masse%≤ 0,1≤ 0,4 5)≤ 0,8 5)≤ 4 5)
2.08BleiIn mg/kg TM≤ 140
2.09CadmiumIn mg/kg TM≤ 1,0
2.10ChromIn mg/kg TM≤ 120
2.11KupferIn mg/kg TM≤ 80
2.12NickelIn mg/kg TM≤ 100
2.13QuecksilberIn mg/kg TM≤ 1,0
2.14ZinkIn mg/kg TM≤ 300
3Eluatkriterien
3.01pH-Wert 6)6,5-95,5-135,5-135,5-134-13≤ 6,5-9
3.02DOC 7)In mg/l≤ 50≤ 50 8)≤ 80 8)9)≤ 100 10)
3.03PhenoleIn mg/l≤ 0,05≤ 0,1≤ 0,2≤ 50≤ 100
3.04ArsenIn mg/l≤ 0,01≤ 0,05≤ 0,2≤ 0,2≤ 2,5≤ 0,01
3.05BleiIn mg/l≤ 0,02≤ 0,05≤ 0,2≤ 1≤ 5≤ 0,04
3.06CadmiumIn mg/l≤ 0,002≤ 0,004≤ 0,05≤ 0,1≤ 0,5≤ 0,002
3.07KupferIn mg/l≤ 0,05≤ 0,2≤ 1≤5≤ 10≤ 0,05
3.08NickelIn mg/l≤ 0,04≤ 0,04≤ 0,2≤ 1≤ 4≤ 0,05
3.09QuecksilberIn mg/l≤ 0,0002≤ 0,001≤ 0,005≤ 0,02≤ 0,2≤ 0,0002
3.10ZinkIn mg/l≤ 0,1≤ 0,4≤ 2≤ 5≤ 20≤ 0,1
3.11Chlorid 11)In mg/l≤ 10≤ 80≤ 1.500 12)≤ 1.500 12)≤ 2.500≤ 10 13)
3.12Sulfat 11)In mg/l≤ 50≤ 100 14)≤ 2.000 12)≤ 2.000 12)≤ 5.000≤ 50 13)
3.13Cyanid, leicht freisetzbarIn mg/l≤ 0,01≤ 0,01≤ 0,1≤ 0,5≤ 1
3.14FluoridIn mg/l≤ 1≤ 5≤ 15≤ 50
3.15BariumIn mg/l≤ 2≤ 5 12)≤ 10 12)≤ 30
3.16Chrom, gesamtIn mg/l≤ 0,05≤ 0,3≤ 1≤ 7≤ 0,03
3.17MolybdänIn mg/l≤ 0,05≤ 0,3 12)≤ 1 12)≤ 3
3.18aAntimon 15)In mg/l≤ 0,006≤ 0,03 12)≤ 0,07 12)≤ 0,5
3.18bAntimon - CO-Wert 15)In mg/l≤ 0,1≤ 0,12 12)≤ 0,15 12)≤ 1,0
3.19SelenIn mg/l≤ 0,01≤ 0,03 12)≤ 0,05 12)≤ 0,7
3.20Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 11)In Masse%≤ 0,4≤ 0,4≤ 3≤ 6 16)≤ 10 16)
3.21Elektrische LeitfähigkeitIn μS/cm≤ 500

Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.

Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen des TOC und des Glühverlustes durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn

  1. a)
    der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 7, 8 oder 9, eingehalten wird,
  2. b)
    die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität-AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) unterschritten wird und
  3. c)
    der Brennwert (HO) von 6.000 kJ/kg nicht überschritten wird.

Boden (Abfallschlüssel 17 05 04, 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) darf nicht mehr als 5 Volumenprozent an Fremdstoffen enthalten. Überschreitungen des TOC nach Satz 1 sind bei Deponien der Klasse 0 bis max. 6 Masseprozent zulässig.

Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.

Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 mg/l nicht überschritten wird.

Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. Die Einschränkung nach Nummer 2 Satz 3 des Anhangs findet keine Anwendung.

Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.

Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponiebauersatzstoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.

Gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis, sofern sie nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.

Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde sind Überschreitungen des DOC bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und bis max. 300 mg/l, wenn sie auf anorganisch gebundenem Kohlenstoff basieren.

Nummer 3.20 kann gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.

Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.

Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Volumenprozent).

Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der CO-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.

Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der CO-Wert der Perkolationsprüfung nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.

Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen und gemäß Nummer 1.2 Spalte 2 Buchstabe a und Nummer 8.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, ausgenommen Zyklon- und Filteraschen.