§ 61 GOLT - Anträge gemäß Art. 44 BV
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Anträge auf Erörterung der Frage, ob der Landtag die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 3 Satz 2 BV als gegeben erachtet, können nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Zulässige Anträge müssen auf die nächste Tagesordnung gesetzt werden und können an keine Ausschüsse zur Vorbereitung verwiesen werden. Eine Vertagung .ist nicht zulässig. Zwischen dem Schluss der Aussprache und der Entscheidung über den Antrag muss eine Frist von 48 Stunden sein.