§ 12 HmbSÜGG - Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
- 1.Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Dazu können Anfragen an die nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerFSchG) vom 20. Dezember 1990, zuletzt geändert am 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798, 1802), in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Verbunddateien über die in der Sicherheitserklärung genannten Personen und Objekte gestellt werden,
- 2.Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und, sofern die oder der Betroffene nicht in den vergangenen drei Jahren ihre oder seine Hauptwohnung ununterbrochen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg hatte, Ersuchen um Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
- 3.Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit den Verfahren stehen und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, Anfragen an die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst,
- 4.Anfragen an die für das Meldewesen zuständige Behörden der Wohnsitze der oder des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
- 5.Auskunftsersuchen an das Ausländerzentralregister, soweit hierfür Anlass besteht,
- 6.unter Berücksichtigung von Absatz 5 Satz 3 Anfragen an ausländische öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von längerer Dauer als sechs Monate in den vergangenen zehn Jahren, soweit hierfür Anlass besteht; die Anfragen unterbleiben, wenn ihr auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder der einzubeziehenden Personen entgegenstehen.
Wird eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit voraussichtlich nur kurzzeitig ausgeübt oder ist sie unaufschiebbar, reicht eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 aus und soweit die Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird. Hinsichtlich der Personen nach § 2 Absatz 2 trifft die mitwirkende Behörde die in Satz 1 Nummer 1 genannte Maßnahme. Die von der Registerbehörde zur Identitätsfeststellung übermittelten Datensätze von Personen mit ähnlichen Personalien übermittelt die mitwirkende Behörde zu diesem Zweck der zuständigen Stelle. Für die Löschung dieser Datensätze durch die zuständige Stelle gilt § 492 Absatz 4a Sätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 (Ü 2) trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:
- 1.Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze der Betroffenen oder des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
- 2.Prüfung der Identität der Betroffenen oder des Betroffenen.
Hinsichtlich der nach § 2 Absatz 2 einbezogenen Personen trifft die mitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3) hat die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 2 außer in den Fällen des § 10 Nummer 3 mindestens zwei der angegebenen Referenzpersonen zu befragen. Zusätzlich kann sie weitere geeignete Auskunftspersonen befragen, wenn Zweifel bestehen, ob die Angaben der Betroffenen oder des Betroffenen zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 können diese Maßnahmen auch bei den einzubeziehenden Personen durchgeführt werden, sofern hierzu Anlass besteht. Die Befragungsberichte haben sich auf das für den Zweck der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Maß zu beschränken. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist weiterhin ein Sicherheitsgespräch mit der oder dem Betroffenen und der einzubeziehenden Person zu führen.
(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der Betroffenen oder des Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an,
- 1.wenn die Betroffene oder der Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder
- 2.wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen anderen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen.
Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann als zuständige Stelle bei Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im eigenen Bereich in begründeten Einzelfällen auch dann Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik richten, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; die Gründe der Anfrage sind aktenkundig zu machen.
(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der Betroffenen oder des Betroffenen oder der einbezogenen Personen nicht ausreicht oder ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Vollzugsbehörden, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Von Staatsanwaltschaften oder Gerichten können staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Strafakten, auch über Steuerstrafverfahren, beigezogen werden. Die Gründe für Befragungen und Einzelmaßnahmen sind aktenkundig zu machen. Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und nur mit Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde oder der von ihm besonders ermächtigten Bediensteten der mitwirkenden Behörde zulässig.
(6) Die Sicherheitsüberprüfung soll in der Regel einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abdecken. Sie ist undurchführbar, wenn sich die Betroffenen oder die einzubeziehenden Personen innerhalb dieses Zeitraums länger als sechs Monate in Staaten mit besonderen Sicherheitsregelungen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 aufgehalten haben.