§ 73 SOG M-V - Entschädigungsanspruch Unbeteiligter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SOG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-3
§ 72 findet entsprechende Anwendung, wenn Unbeteiligte, die weder nach den §§ 68 bis 70 verantwortlich noch nach § 71 in Anspruch genommen worden sind, durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getötet oder verletzt werden oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleiden.