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§ 22 LWahlG - Wahlleitung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am sechsundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landesreservelisten spätestens am dreiunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

(3) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 1 Satz 3.