§ 22 LWahlG - Wahlleitung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am sechsundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. (1)
(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am dreiunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. (2)
(3) Für die Reihenfolge in der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 2.