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§ 45 KV M-V - Haushaltssatzung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Haushaltsjahren getrennt, enthalten.

(3) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. 1.

    des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages

    1. a)

      jeweils der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen, der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen sowie das Jahresergebnis,

    2. b)

      jeweils der ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen sowie des Saldos,

    3. c)

      jeweils der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie des Saldos,

    4. d)

      der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung),

    5. e)

      der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

  2. 2.

    des Höchstbetrages aller Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde,

  3. 3.

    der Steuersätze (Hebesätze),

  4. 4.

    der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.

Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(4) In der Haushaltssatzung ist die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals des Haushaltsvorvorjahres, des Haushaltsvorjahres und des Haushaltsjahres jeweils zum Bilanzstichtag darzustellen (Eigenkapitalentwicklung).

(5) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.

(6) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.