§ 54 KV M-V - Verpflichtungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan oder bei einer Haushaltssatzung nach § 45 Absatz 2 der Haushaltsplan des Folgejahres dazu ermächtigt. Sie dürfen mit Zustimmung der Gemeindevertretung ausnahmsweise ohne Ermächtigung durch den Haushaltsplan überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e nicht oder nur geringfügig überschritten wird.
(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen auch bis zum Abschluss einer Maßnahme.
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung. In einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre kann bestimmt werden, dass nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des ersten Haushaltsjahres weiter bis zur öffentlichen Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung gelten.
(4) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.