§ 37 HZVO - Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2019
(1) Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss
- 1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
- 2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
(2) Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 6 im Zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien im Zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerberinnen und Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.