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§ 15 SächsBauPAVO - Anwendungsbereich und Überwachungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Amtliche Abkürzung
SächsBauPAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
421-1.17

(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 SächsBO anerkannte Überwachungsstelle überwacht werden:

  1. 1.

    der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,

  2. 2.

    das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften oder Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen,

  3. 3.

    die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

  4. 4.

    der Einbau von Verpressankern,

  5. 5.

    das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,

  6. 6.

    das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50m².

(2) Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie kann sich auf Stichproben beschränken.

(3) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher bereits als Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 SächsBO.