§ 15 SächsBauPAVO - Anwendungsbereich und Überwachungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBauPAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-1.17
(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 SächsBO anerkannte Überwachungsstelle überwacht werden:
- 1.
der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
- 2.
das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
- 3.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
- 4.
der Einbau von Verpressankern,
- 5.
das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
- 6.
das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50m².
(2) Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie kann sich auf Stichproben beschränken.
(3) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher bereits als Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO die Herstellung der Bauprodukte oder die Anwendung der Bauarten überwacht haben, auch als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 SächsBO.