§ 63 KWO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
Soweit in den §§ 64 bis 77 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teiles über die Wahlen zu den Gemeinderäten für die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten entsprechend.