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§ 17 AbfAlG M-V - Eigenüberwachung

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (AbfAlG M-V)
Amtliche Abkürzung
AbfAlG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das insbesondere in der Lage ist, die Anlieferung von Abfällen wirksam nach Art und Menge zu kontrollieren.

(2) Der Betreiber hat den Zustand und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage auf eigene Kosten fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). Er kann sich dabei Dritter bedienen. Er hat die Anlage nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Störungen des Anlagenbetriebes sind unverzüglich der zuständigen Abfallbehörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich einer Abfallentsorgungsanlage sind verpflichtet, jederzeit den Zugang und die Zufahrt zu den Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.