§ 32 BremPolG - Datenerhebung durch Observation
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung durch den Polizeivollzugsdienst, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), ist nur zulässig
- 1.zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit über die in den §§ 5 und 6 genannten Personen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint,
- 2.zur Beobachtung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Verhütung der Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie
- 3.zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 oder 2 in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthalts der Person führen wird und auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die längerfristige Observation darf nur durch einen Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Gericht nach § 33 Abs. 3. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst erfolgen. Hat der Polizeivollzugsdienst die Anordnung getroffen, so beantragt er unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen von dem Amtsgericht bestätigt worden ist. Die Anordnung ist auf die Dauer von längstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils längstens einen Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme fortbestehen.
(3) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet würde.