§ 32 BremPolG - Speicherung von Bewertungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

Werden Bewertungen in einem polizeilichen Informationssystem gespeichert, so muß erkennbar sein, wer die Bewertung vorgenommen hat und wo die Erkenntnisse gespeichert sind, die ihr zugrunde liegen.