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  • ab 30.12.1984 (außer Kraft)

§ 10c OEG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Amtliche Abkürzung
OEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
89-8

1Neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Änderung dieses Gesetzes ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. 2Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 138 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.