§ 4 KAGKleinbeträge
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
Bei einem Betrag von unter 20,- DM können die kommunalen Gebietskörperschaften von der Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder Erstattung von Abgaben absehen. Pfennigbeträge können bei der Festsetzung auf volle DM Beträge abgerundet, bei der Erstattung aufgerundet werden.