Versionsverlauf

§ 4 KAGKleinbeträge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
610-10

Bei einem Betrag von unter 20,- DM können die kommunalen Gebietskörperschaften von der Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder Erstattung von Abgaben absehen. Pfennigbeträge können bei der Festsetzung auf volle DM Beträge abgerundet, bei der Erstattung aufgerundet werden.