§ 15 AZRG - Datenübermittlung an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundespolizei, andere mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und oberste Bundes- und Landesbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8

(1) An die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Bundespolizei werden zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben, an den Bundesgrenzschutz auch zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes, auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 1 entsprechend. An die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftsicherheitsbehörden im Sinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt.

(2) An oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind, werden auf Ersuchen Daten aus dem Register übermittelt, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.