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  • ab 01.06.2022 (aktuelle Fassung)

§ 26 DSchG NRW - Auskunfts- und Duldungspflichten

Bibliographie

Titel
Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)
Amtliche Abkürzung
DSchG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten von Denkmälern sind verpflichtet, den Denkmalbehörden und den Denkmalfachämtern alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter die zur jeweiligen Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten an zuständige Behörden übermitteln.

(2) Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter sowie ihre Beauftragten sind berechtigt, Grundstücke und Wohnungen zu betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anzustellen, soweit dies für die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere zur Eintragung in die Denkmalliste oder für andere Maßnahmen nach diesem Gesetz, erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung der Verpflichteten nur bei Gefahr im Verzug zulässig.

(3) Kirchen, die nicht dauernd für die Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen nur mit Zustimmung betreten werden. Öffentliche Kirchenräume dürfen nur außerhalb des Gottesdienstes besichtigt werden. Gegenüber anderen Religionsgemeinschaften gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Für die durch die Ausübung dieser Rechte entstehenden Schäden ist Ersatz zu leisten.