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§ 34 ArbGG - Verwaltung und Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

(1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. 2§ 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(2) 1Die zuständige oberste Landesbehörde kann Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. 2§  14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.