Anlage 5 2. SprengV - Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs
(Anlage 5 zum Anhang)
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Amtliche Abkürzung
- 2. SprengV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7134-2-2
Verträglichkeits- gruppe | Bezeichnung |
---|---|
A | Zündstoff |
B | Gegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen |
C | Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff |
D | Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen |
E | Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung |
F | Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne treibende Ladung |
G | Pyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz |
S (1) | Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer wenn das Packstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splittenwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, das Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden |
Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.