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Anlage 5 2. SprengV - Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs
(Anlage 5 zum Anhang)

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Amtliche Abkürzung
2. SprengV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2-2
Verträglichkeits-
gruppe
Bezeichnung
AZündstoff
BGegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
CTreibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff
DDetonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen
EGegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel, mit treibender Ladung
FGegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne treibende Ladung
GPyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz
S (1)Explosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer wenn das Packstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splittenwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, das Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Packstücks weder eingeschränkt noch verhindert werden

(1) Amtl. Anm.:

Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.