Anlage 1 2. SprengV - Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
(Anlage 1 zum Anhang)
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Amtliche Abkürzung
- 2. SprengV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7134-2-2
1 Allgemeines
(1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart sind gegenüber den Abständen der Nummer 2 zu vergrößern.
(2) Bei an Böschungen errichteten Lagern können die Schutzabstände in den Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden. Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern.
2 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der einzelnen Lagergruppen
2.1 Lagergruppe 1.1
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet
- 1.zu Wohnbereichen nach der Formel
E = 22 x M1/3(1));
besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten; - 2.zu Verkehrswegen nach der Formel
E = 15 x M1/3(1));
besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten.
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei Stoffen der Lagergruppe 1.1 bei einer Lagerbelegung bis zu 4.000 kg NEM die in Absatz 1 angegebenen Abstände um 20 Prozent verringert werden.
2.2 Lagergruppe 1.2
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet:
- 1.
zu Wohnbereichen
- 2.
zu Verkehrswegen
2.3 Lagergruppe 1.3
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand berechnet sich
(2) Bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ist ein Schutzabstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maßnahmen muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Wirkung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftritt.
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt, sofern das Brandverhalten der verpackten Explosivstoffe dies rechtfertigt.
(4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Schutzabstände der Lagergruppe 1.1.
2.4 Lagergruppe 1.4
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 ist bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ein Schutzabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen von mindestens 25 m eingehalten werden.
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm
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