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§ 58 LDG NRW - Nichtöffentlichkeit der Verhandlung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Amtliche Abkürzung
LDG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20340

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist nichtöffentlich. Von der obersten Dienstbehörde ermächtigten Personen, Vorgesetzte der beschuldigten Beamtin oder des beschuldigten Beamten oder von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte sowie die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen können der Verhandlung beiwohnen. Die oder der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn eine durch körperliche Gebrechen behinderte Beamtin oder ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen. §§ 171a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.