§ 85 UG - Anpassungsfristen und Neuwahlen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes von der Universität zu erlassende Grundordnung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, die übrigen Ordnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen; dies gilt auch für Geschäftsordnungen. Die nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 4 zu erlassende Ordnung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2006, zu erlassen.
(2) Bis zum Erlass oder der Anpassung der Rechtsvorschriften nach Absatz 1 gilt das bisherige Universitätsrecht fort, soweit es diesem Gesetz nicht widerspricht. Für die Ziel- und Leistungsvereinbarungen und den Struktur- und Entwicklungsplan der Universität gilt Satz 1 entsprechend. Die Zuständigkeiten der Organe richten sich nach diesem Gesetz.
(3) Neuwahlen für den Senat und die Fakultätsräte nach den Vorschriften dieses Gesetzes finden erstmals im Sommersemester 2006 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Vorschriften zu den Wahlen. Wahlvorbereitungen für Organe, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften getroffen worden sind, behalten ihre Gültigkeit. In diesen Fällen ist die Wahl nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(4) Der Universitätsrat wird spätestens bis zum Ende des Wintersemesters 2004/2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu gebildet.
(5) Endet die reguläre Amtszeit der Organe vor der Neubildung oder der Neuwahl, so ist sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.
(6) Das Amt der Kanzlerin/des Kanzlers endet mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die Stelle der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung nach § 15 Abs. 3 ist innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes öffentlich auszuschreiben. Bis zum Erlass der Grundordnung beträgt die Amtszeit der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung vier Jahre. Der bisherige Kanzler nimmt die Aufgaben kommissarisch wahr, bis eine hauptamtliche Vizepräsidentin/ein hauptamtlicher Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung bestellt ist.
(7) Eine hauptamtliche Frauenbeauftragte nach § 4 Abs. 2 wird erstmals nach Ablauf der regulären Amtszeit der mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Frauenbeauftragten bestellt. Der Beirat für Frauenfragen wird mit Bestellung der hauptamtlichen Frauenbeauftragten aufgelöst. § 4 Abs. 8 bleibt unberührt.
(8) Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.
(9) Rahmenprüfungsordnungen nach § 59 Abs. 1 sind spätestens bis zum 1. Januar 2005 zu erlassen. Bis zu ihrem Erlass gilt § 73 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004, S. 2), fort.