§ 100f ThürHG - Dezentrale Organisation (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Die Ausübung der Selbstverwaltungsrechte der Mitgliedergruppen der Dualen Hochschule erfolgt über die Organe der zentralen Ebene sowie die Gremien unterhalb der zentralen Ebene. Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder hierauf beruhenden Rechtsverordnungen Dekanen übertragen sind oder auf diese übertragen werden können, werden an der Dualen Hochschule durch den Präsidenten wahrgenommen und können von ihm auf Vizepräsidenten übertragen werden. Die §§ 34 bis 36 finden keine Anwendung.
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).