§ 30 HBO - Tragende Wände, Stützen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Bauordnung (HBO)
- Amtliche Abkürzung
- HBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 361-123
(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- 3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. 3Satz 2 gilt
- 1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,
- 2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.