§ 20 LKGInvestitionsprogramm
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Die zuständige Behörde stellt jährlich ein Investitionsprogramm auf, in dem die Fördermaßnahmen nach § 12 Abs. 1 mit einem Finanzvolumen von mindestens jeweils 5 Millionen DM enthalten sind.
(2) Zur Gewährleistung der Mitwirkung der Beteiligten nach § 5 bei der Aufstellung des Investitionsprogramms erörtert die zuständige Behörde dieses rechtzeitig mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten nach § 5 Abs. 1 und strebt dabei einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 an. Die Erörterung kann im Ausschuss für Krankenhausplanung erfolgen; in diesem Fall findet § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.