§ 31 StrG - Umleitungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Vor Anordnung einer Umleitung haben die beteiligten Straßenbaubehörden festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die für diese Maßnahme notwendigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast zur Beseitigung wesentlicher, durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss.
(2) Muss die Umleitung ganz oder teilweise über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr tatsächlich dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet. Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Eigentümer des privaten Weges kann verlangen, dass der Träger der Straßenbaulast der gesperrten Straße den früheren Zustand seines Weges wieder herstellt.