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§ 6 ArchG-LSA - Rechtsansprüche der Betroffenen

Bibliographie

Titel
Landesarchivgesetz (ArchG-LSA)
Amtliche Abkürzung
ArchG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2243.1

(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit

  1. 1.
    das Archivgut personenbezogen erschlossen ist oder die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
  2. 2.
    der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.

Das öffentliche Archiv bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. An Stelle der Auskunft kann Einsichtnahme in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt. Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Dateien gespeichert, so kann nur Einsicht in eine Abbildung gewährt werden.

(2) Die Auskunft oder die Einsichtnahme wird nicht gewährt, soweit

  1. 1.
    sie die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder Nachteile bereiten würde oder
  2. 2.
    personenbezogene Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, sofern diese der Auskunftserteilung nicht zugestimmt haben, geheim gehalten werden müssen.

(3) § 15 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) findet entsprechende Anwendung.

(4) Machen Betroffene glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie nicht nur unerheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, so können sie verlangen, dass dem sie betreffenden erschlossenen Archivgut eine von ihnen eingereichte Gegendarstellung beigefügt wird. Ein Gegendarstellungsrecht besteht nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen rechtsetzender oder beschließender Kollegialorgane. Gegendarstellungen müssen sich auf Tatsachen beschränken und sollen die Beweismittel anführen. Im Übrigen ist eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung ausgeschlossen.