§ 38 BestattG - Bestattungsunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
Die für Bestattungen auf Bestattungsplätzen und in Feuerbestattungsanlagen Verantwortlichen dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 34 und § 35 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 2 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgehändigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach § 36 Abs. 3 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.