§ 36 BestattG - Frühester Bestattungszeitpunkt
Bibliographie
- Titel
- Bestattungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist.
(2) Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen den Zeitpunkt der Bestattung anordnen.