§ 3 BbgAbfBodG - Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfBodG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen die ihnen nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes obliegenden Entsorgungspflichten wahr, zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, das Einsammeln und Befördern von Abfallen sowie Planung, Errichtung, Betrieb und Nachrüstung sowie Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen gehören.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern und unterstützen die Ziele dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere für die ihnen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz obliegende Abfallberatung.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen und behandeln Abfälle getrennt, soweit dies zur schadlosen und möglichst hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist. Dies gilt auch für gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Bereichen anzunehmen, soweit sie beim Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. Für diese Abfälle gelten die Andienungspflichten nach der aufgrund von § 15 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können ihre Pflichten auf andere Aufgabenträger wechselseitig ganz oder teilweise übertragen oder zu deren Wahrnehmung anderweitige organisationsrechtliche Entscheidungen treffen, wie die Bildung von Zusammenschlüssen. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet Anwendung.