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§ 3 BbgAbfG - Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richtet sich nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und umfasst insbesondere das Einsammeln und Befördern von Abfällen, Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Planung, Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, soweit sie zur Entsorgung der ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle erforderlich sind, sowie die Nachrüstung und Rekultivierung dieser Anlagen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern in ihrem Aufgabenbereich die Abfallvermeidung.

(3) Die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abfallberatung richtet sich nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. In diesem Zusammenhang sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben ihrer eigenen Verpflichtung zur Abfallverwertung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten für die in ihrem Einzugsgebiet anfallenden Abfälle unterstützen.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger: sind verpflichtet, Abfälle getrennt zu erfassen und zu behandeln, soweit dies zur Gewährleistung einer schadlosen und möglichst hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfälle aus privaten Haushaltungen, die in ihrer Gefährlichkeit den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechen, getrennt von anderen Abfällen einzusammeln. Sie haben auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zur Entsorgung anzunehmen, soweit sie bei dem Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. § 14 gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 eingesammelten Abfälle entsprechend.