§ 126a KSVG - Erprobung neuer Steuerungsmodelle
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle in der Kommunalverwaltung kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und die Jahresrechnung zulassen. Die Ausnahmen sind auf längstens fünf Jahre zu befristen und können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.