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§ 1 AGBVormVG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG)
Amtliche Abkürzung
AGBVormVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2170

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Nachqualifikationen durch Umschulungen oder Fortbildungen von Berufsvormündern sowie beruflichen Betreuerinnen und Betreue, die

  1. 1.

    nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können und

  2. 2.

    bereits vor dem 30. Mai 1998 Vormundschaften und Betreuungen berufsmäßig geführt haben,

anerkannt.