§ 16 GGVSEB - Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt

Bibliographie

Titel
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Amtliche Abkürzung
GGVSEB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-23-28

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständige Behörde für

  1. 1.

    die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6 ADNR/ADN,

  2. 2.

    die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADNR/ADN und

  3. 3.

    die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung "Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und "Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)" und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADNR/ADN Begriffsbestimmung "Probeentnahmeöffnung".

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest ist zuständige Behörde für

  1. 1.

    Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN;

  2. 2.

    die Anerkennung und Überwachung der Schulungen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 sowie die Anerkennung von Dokumenten nach den Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADNR/ADN;

  3. 3.

    die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADNR/ADN;

  4. 4.

    die Zulassung von Personen für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche, der besonderen Ausrüstung und der Gasspüranlagen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADNR/ADN;

  5. 5.

    das Ausstellen, Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach den Unterabschnitten 8.1.8.3 ADNR, 8.1.8.7 ADNR/ADN, 8.1.8.8 ADNR/ADN und 8.1.9.1 ADNR/ADN sowie das Eintragen von Vermerken in das Zulassungszeugnis nach Absatz 1.5.1.4.2 ADNR/Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN und Unterabschnitt 8.1.8.9 ADNR;

  6. 6.

    das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absätzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADNR/ADN;

  7. 7.

    das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADNR/ADN;

  8. 8.

    die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADNR/ADN und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

  9. 9.

    die Typzulassung einer Anschlussmöglichkeit für eine Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen) und Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen) nach Abschnitt 1.2.1 ADNR/ADN;

  10. 10.

    für die Festlegung aller für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung nach Absatz 8.6.4.2.6 ADNR/ADN und

  11. 11.

    für die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 ADNR/ADN.

(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für

  1. 1.

    die Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN und

  2. 2.

    das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN.

(4) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde

  1. 1.

    für die Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr nach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1 ADNR/1.5.2.2.2 ADN und

  2. 2.

    für zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN.

(5) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.

(6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk ist zuständige Behörde für

  1. 1.

    das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Unterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADNR/ADN und

  2. 2.

    die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADNR/ADN.

(7) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk ist im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für

  1. 1.

    Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2;

  2. 2.

    das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADNR/ADN;

  3. 3.

    die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der Beförderung von UN 2448;

  4. 4.

    Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN und

  5. 5.

    die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN.

Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.

(8) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADNR/ADN.

(9) Die Seeberufsgenossenschaft ist zuständig nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage "Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen" in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADNR/ADN.