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Anlage 2 ThürUVPG - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG) 
Amtliche Abkürzung
ThürUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-1

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Satz 2)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f UVPG in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

1Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1Größe des Vorhabens,
1.2Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3Abfallerzeugung,
1.4Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets (Qualitätskriterien),
2.3Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1im Bundesanzeiger nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2Naturschutzgebiete nach § 12 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.3Nationalparke nach § 12a ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.4Landschaftsschutzgebiete und Biosphärenreservate nach den §§ 13 und 14 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.5gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG,
2.3.6einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete nach § 22 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.7besonders geschützte Biotope nach § 18 ThürNatG,
2.3.8-Wasserschutzgebiete nach § 19 WHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 130 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG),
-Wasservorhaltegebiete nach § 29 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 ThürWG,
-Überschwemmungsgebiete nach § 32 WHG in Verbindung mit den §§ 80 und 130 Abs. 3 ThürWG sowie
-Heilquellenschutzgebiete nach § 52 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 und 2 ThürWG,
2.3.9Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.3.10Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Wohnschwerpunkte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.11in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
3Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.